Entlastungsbetrag für Angehörige – Wer hat Anspruch?

Pflegeteam mit Hand und Herz, eine Krankenschwester legt einer alten Dame tröstend die Hände auf die Schultern

Die Pflege eines geliebten Menschen kann ein riesiger Kraftakt auf emotionaler und körperlicher Ebene werden. Um die Angehörigen entlasten zu können, wurde der sogenannte Entlastungsbetrag für Angehörige ins Leben gerufen.

Dieser soll dabei helfen, den Alltag der zu pflegenden Person abwechslungsreicher und selbstständiger zu gestalten.

Die Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass die Pflege zu Hause stattfindet.

Wir möchten Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen, die Höhe und mögliche Einsatzbereiche verschaffen.

Im Normalfall kann der Entlastungsbetrag für Angehörige nur durch Gewerbetreibende abgerechnet werden. Dies kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst oder eine Agentur sein.

Allerdings bieten viele Pflegekassen kostenlose Pflegekurse für Privatpersonen an, sofern die landeseigenen Regelungen diese zulassen.

Nach diesen Kursen können diese Privatpersonen ebenfalls Entlastungsleistungen erbringen und den Entlastungsbetrag für Angehörige einfordern. Beispielsweise kommen hier Verwandte oder Nachbarn infrage, die schon eine Weile.

  • Die Einkäufe übernehmen
  • Sich mit der Wäsche bzw. Wohnungsreinigung befassen oder
  • Regelmäßige Spaziergänge mit dem Pflegebedürftigen unternehmen.

Laut § 45b SGB XI besteht ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Angehörige nur dann, wenn tatsächlich Entlastungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Um diesen Beitrag nun zu erhalten, muss der Versicherte die Kosten erst einmal selbst tragen und später die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.

Allerdings ist diese Vorgehensweise nicht allein für die Bewilligung ausschlaggebend. Zusätzlich dazu gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Mindestens der anerkannte Pflegegrad 1.
  • Die Pflege findet im eigenen Zuhause statt.
  • Die Entlastungsleistungen werden für einen Angehörigen oder eine vergleichbare Pflegeperson verwendet. Alternativ kann die Unterstützung auch zur Förderung der Selbstständigkeit genutzt werden.
  • Das betreffende Landesrecht erkennt die Entlastungs- und Betreuungsleistungen an.

Tipp: Sie können bereits ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag für Angehörige auch für körperbezogene Leistungen nutzen (bspw. Körperpflege).

Wie hoch der Entlastungsbetrag für Angehörige ausfällt, ist von dem Pflegegrad unabhängig. Er beträgt für jeden Pflegebedürftigen 125 € monatlich.

Es gibt klar festgeschriebene Leistungen, für die Sie mit dem Entlastungsbetrag für Angehörige entlastet werden können. Zu diesen gehören:

  • Ein Einkauf pro Woche
  • Zweimal monatlich die Wohnung reinigen
  • Ein Besuch bei einer Bastelgruppe wöchentlich
  • usw.

Weitere Verwendungen, die durch den Pauschalbetrag ausgeglichen werden können, sind:

  • Alltagsbegleiter
  • Dienstleistungen der Tagespflege und/oder der Nachtpflege (hierzu zählen auch die privaten Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und Investitionskosten)
  • Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege (auch hier sind Mahlzeiten, Unterkunft und Investitionskosten inbegriffen).

Benötigen Sie Unterstützung in Form von Entlastungsleistungen und wissen nicht, an wen Sie sich wenden sollen? Oder können Sie Ihre Angehörigen nicht mehr selbst pflegen und möchten dabei unterstützt werden?

Dann melden Sie sich bei uns. Ihr Pflegeteam mit Herz und Hand unterstützt Sie mit sorgfältig ausgewählten Leistungen, die durch den Entlastungsbetrag für Angehörige abgedeckt sind.

Sie müssen sich dann um nichts mehr kümmern – wir übernehmen die Aufgaben, rechnen mit der Pflegekasse ab. Das bietet Ihnen die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen mit dem zu unterstützen, was er von seiner Familie benötigt: emotionaler Beistand und Sicherheit.

Pflegeteam mit Herz und Hand – wir sind Ihr Ansprechpartner für ganzheitliche Pflege.